Satzung Betreiberverein Bördeblickhalle Rösebeck e.V.

- in der Fassung vom 8. April 2016 -

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Satzung Betreiberverein(1) Der Verein führt den Namen „Betreiberverein Bördeblickhalle Rösebeck". Er strebt die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Warburg an und führt nach erfolgter Eintragung den Zusatz „e.V.".

(2) Sitz des Vereins ist Rösebeck (Kreis Höxter).

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Dorfgemeinschaft sowie die Schaffung und Erhaltung einer Begegnungsstätte für Bürger und Vereine des Ortes Rösebeck durch Betreibung der im Eigentum der Stadt Borgentreich stehenden Bördeblickhalle Rösebeck als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 18 der Gemeindeordnung NW. Er fördert dabei insbesondere die Vereinstätigkeit der örtlichen Vereine durch Bereitstellung und Unterhaltung der Räumlichkeiten.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sind nur für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3) Der Verein verfolgt keine politischen oder konfessionellen Ziele.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Betreibervereins kann jeder örtliche Verein, jede örtliche Gruppe sowie jede volljährige natürliche Person werden, die bereit ist, für die Bördeblickhalle fördernd und unterstützend einzutreten.

(2) Zur Aufnahme in den Verein bedarf es eines formlosen Antrages an den Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme.

(3) Durch seinen Beitritt verpflichtet sich jedes Mitglied, diese Satzung anzuerkennen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Beirates zu befolgen.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitglieds sowie durch Auflösung eines Vereins oder einer Gruppe, der bzw. die dem Betreiberverein angehört.

(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung des Vereins gröblich verstößt oder durch Äußerungen oder Handlungen das Ansehen des Vereins herabwürdigt. Ein Ausschluss aus dem Verein erfolgt fernerhin, wenn ein Mitglied länger als 1 Jahr mit seinen Beitragsverpflichtungen in Verzug ist.

§ 5 Geschäftsjahr und Mitgliedsbeiträge

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Jedes Mitglied hat einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Dieser ist mit Ablauf des 1. Quartals des Geschäftsjahres fällig und unverzüglich an den Verein zu entrichten.

(3) In begründeten Fällen kann durch Beschluss des Beirates auf die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags durch einzelne Vereinsmitglieder verzichtet werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres durchzuführen. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung oder durch Veröffentlichung in den örtlichen Tageszeitungen und zwar Westfalen-Blatt und Neue Westfälische einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 1 Woche. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die dem Betreiberverein angehörenden Vereine und Gruppen sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt mit je 2 Stimmen.

(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

(3) Für eine Änderung oder Neufassung der Satzung ist die Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(4) Von der Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer zu bestimmen, die die Kasse jeweils zum Ende des Geschäftsjahres in rechnerischer Hinsicht zu prüfen haben. Ihre Amtszeit beträgt 2 Jahre; eine direkte Wiederwahl ist unzulässig.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Schriftführer/der Schriftführerin sowie dem/der 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen und der folgenden Mitgliederversammlung vorzulegen ist.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) 1. Vorsitzende/r

b) 2. Vorsitzende/r

c) Schriftführer/in

d) 1. Kassierer/in

e) 2. Kassierer/in

f) Ortsvorsteher/in

g) Hallenwart/in

(2) Die Vorstandsmitglieder zu a) bis e) werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Neuwahl im Amt.

(3) Dem Vorstand gehört der/die amtierende Ortsvorsteher/in kraft Amtes für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode an.

(4) Der/Die Hallenwartin wird bei Bedarf auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestätigt.

(5) Aufgabe des Vorstandes ist die Führung der Vereinsgeschäfte gemäß der Satzung. Ihm obliegt die Erledigung aller Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung bzw. dem Beirat vorbehalten sind.

(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die 1. Kassierer/in. Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

§ 9 Beirat

(1) Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet. Dieser besteht aus jeweils einem Vertreter der dem Betreiberverein angehörenden Vereine und Gruppen. Der Vertreter wird von diesen bestimmt und entsandt. Für den Fall, dass ein Vertreter bereits dem Vorstand des Betreibervereins angehört, kann der Verein bzw. die Gruppe einen weiteren Vertreter entsenden.

(2) Darüber hinaus werden von der Mitgliederversammlung bis zu 5 Beisitzer für die Dauer von 4 Jahren in den Beirat delegiert. Hierbei sollte es sich um Mitglieder handeln, die den Vorstand sachkundig unterstützen können.

(3) Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und bei der Geschäftsführung zu unterstützen.

(4) Der Beirat nimmt auf Einladung des Vorstandes an Vorstandssitzungen teil. Er ist in Vorstandssitzungen, zu denen er geladen wird, stimmberechtigt mit jeweils einer Stimme je Mitglied.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn er dies aufgrund besonderer Verhältnisse für erforderlich erachtet.

(2) Diese ist insbesondere dann einzuberufen, wenn ein entsprechender schriftlich begründeter Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder an den Vorstand gestellt wird.

(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Befugnisse der Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11 Hallenbenutzung / Nutzungsentgelt / Mittelverwendung

(1) Die Mitgliederversammlung erlässt gemäß der Nutzungsvereinbarung mit der Stadt Borgentreich eine Hallenbenutzungsordnung (HBO).

(2) Für die Nutzung der Halle erhebt der Verein auf privatrechtlicher Basis Nutzungsentgelte und Nebenkosten. Diese werden in einer vom Beirat zu erlassenen Nutzungsentgeltordnung (NEO) festgesetzt.

(3) Alle Mittel, Vermögenswerte, Beiträge und Spenden die der Betreiberverein erwirbt, sind in erster Linie zur Förderung und Unterhaltung der Bördeblickhalle zu verwenden. Darüber hinaus kann eine Unterstützung anderer gemeinnütziger Zwecke im Ort Rösebeck erfolgen.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

(2) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder.

(3) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vereinsvermögen der Stadt Borgentreich zu, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Bördeblickhalle Rösebeck zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wird mit ihrer Beschlussfassung vorläufig wirksam und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Rösebeck, 6. April 2001

Hubertus Becker           Wolfgang Nienerza
1. Vorsitzender             2. Vorsitzender

Bernward Brenke          Peter Meier-Laqua
Geschäftsführer            Ortsvorsteher

Schützenverein Rösebeck e.V.:
Frank Bosin
1. Vorsitzender

Spiel- und Sportverein Rösebeck e.V.:
Christoph Brenke
1. Vorsitzender

Spielmannszug Rösebeck 1960 e.V.:
Ralf Warnke
2. Vorsitzender

Löschgruppe Rösebeck:
Karl-Josef Weber
Löschgruppenführer

Kath. Frauengemeinschaft:
Gabriele Ludwig
1. Vorsitzende

Kath. Landjugendbewegung:
Katharina Bettchen
1. Vorsitzende

 

§§ 7 Abs. 5, 8 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 der Satzung geändert
durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 8. April 2016.

Hubertus Becker            Julia Robrecht
1. Vorsitzender               Schriftführerin